Teilnahembedingungen für Jugendliche

1 Zweck der Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen für Jugendliche (Teilnahmebedingungen) beinhalten die Rechte und Pflichten der AgriViva-Jugendlichen (Jugendliche), der AgriViva-Bauernfamilien (Gastfamilien) und der Vermittlerin AgriViva (AgriViva). AgriViva vermittelt jungen Menschen einen Einsatzplatz auf einem Landwirtschaftsbetrieb (Betrieb). Mit der Reservation eines Einsatzplatzes akzeptieren die Jugendlichen (bei Minderjährigen auch die Inhaber der Obhutspflicht) die Teilnahmebedingungen und Richtlinien als verbindlich. Die auf der AgriViva-Webseite publizierte Version der Teilnamebedingungen gilt als die jeweils gültige Fassung und bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Teilnahmebedingungen.

2 Ziel des AgriViva-Einsatzes

Jugendliche sollen einen persönlichen und authentischen Einblick in die Landwirtschaft und in den Alltag einer Bauernfamilie erhalten, wertvolle Lebenserfahrung ausserhalb ihres gewohnten Umfelds sammeln und ihr Wissen über die Herkunft und die Produktion einheimischer Lebensmittel erweitern.

Ein AgriViva-Einsatz ist kein Ferienaufenthalt. Die Jugendlichen integrieren sich in den bäuerlichen Tagesablauf, unterstützen die Gastfamilien bei ihrer Arbeit.

3 Voraussetzungen für die Teilnahme

3.1 Vorkenntnisse

Die Jugendlichen benötigen keine spezifischen Vorkenntnisse oder Erfahrungen in und mit der Landwirtschaft. Eine vorgängige Auseinandersetzung, was ein AgriViva-Einsatz für die Jugendlichen bedeutet, ist förderlich für einen erfolgreichen Einsatz.

Für Einsätze in anderen Sprachregionen sind gute Kenntnisse auf Niveau A2/B1 der Sprache des Einsatzgebiets vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse des Jugendlichen werden bei einem persönlichen Telefongespräch verifiziert.

3.2 Motivation

Motivation ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Einsatz. Ist diese nicht vorhanden, ist ein Einsatz für alle Beteiligten herausfordernd. Die Gastfamilien sind keine pädagogischen Fachpersonen. Die Jugendlichen sollten Freude am Arbeiten in und mit der Natur und Tieren mitbringen, Interesse an der Landwirtschaft zeigen, aufgeschlossen sein gegenüber fremden Menschen und Kulturen. Die Jugendlichen sind gewillt und in der Lage, sich in eine andere Familie zu integrieren und deren Regeln zu akzeptieren.

3.3 Gesundheit

Ein AgriViva-Einsatz setzt eine ausgewogene physische und psychische Gesundheit voraus. AgriViva ist keine Timeout-Angebot für Jugendliche in Krisensituationen. Alternative Angebot für Jugendliche finden sich hier.

3.4 Alter, Wohnsitz, Nationalität

Für Jugendliche mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer:innen gilt das Mindestalter von 14 Jahre (Jahrgang massgebend). Für Einsätze in einer anderen Sprachregion beträgt das Mindestalter 16 Jahre (Jahrgang massgebend).

Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland müssen EU/EFTA Staatsbürger:innen und 16 Jahre (Jahrgang massgebend) alt sein.

Ein Einsatz ist maximal bis zum 25. Geburtstag möglich.

3.5 Gültige Ausweispapiere

EU/EFTA Staatsbürger:innen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Ausnahme Auslandschweizer:innen) benötigen einen gültigen Pass/ID.

Jugendliche ohne Schweizer Staatsbürgerschaft und mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen einen gültigen Pass/ID und eine gültige Aufenthaltsbewilligung B mit Arbeitserlaubnis, C, G, F, N oder S.

4 Bedingungen zum AgriViva-Einsatz

4.1 Dauer

Ein Einsatz dauert mindestens 6 Tage und beginnt in der Regel am Montag. Pro Kalenderjahr sind maximal 8 Wochen Einsatzdauer möglich. In den Monaten Juli und August und ganzjährig bei Einsätzen in anderen Sprachregionen beträgt die Mindestdauer 12 Tage.

4.2 Arbeitsrecht

Ein AgriViva-Einsatz untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 319-362 OR) und den Bestimmungen der kantonalen Normalarbeitsverträge (Verweis Art. 359 OR). Gastfamilien haben den Status eines Arbeitgebers, AgriViva-Jugendliche denjenigen von Arbeitsnehmenden. Das Arbeitsvertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen den Arbeitseinsatzleistenden (Jugendlichen) und der Gastfamilien.

4.3 Meldepflicht Arbeitsverhältnis

Der AgriViva-Einsatz untersteht der Meldepflicht.

Jugendliche (Ausnahme Auslandschweizer:innen) mit Wohnsitz im EU/EFTA Raum dürfen max. 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten.

Jugendliche ohne EU/EFTA Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in der Schweiz unterstehen ebenso der Meldepflicht.

AgriViva nimmt die Meldung im Rahmen des Vermittlungsprozesses für die Gastfamilie vor. Ohne gültige Bestätigung der Behörden darf der Einsatz nicht angetreten werden. Ein Einsatz ohne bestätigte Meldung ist rechtswidrig.

4.4 Arbeits- und Ruhezeiten

Das Gesetz sieht folgende maximale Arbeitszeiten vor:

40 Stunden für 14 bis 17-Jährige

Ab 18 Jahren gelten die kantonalen Normarbeitsverträge für landwirtschaftlichen Tätigkeiten (sofern Spezialvertrag vorhanden). Siehe auch «Handbuch Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer» des Seco.

Die täglichen Arbeitszeiten können je nach Wetterbedingungen und saisonalen Tätigkeiten variieren.

Sonn- und Feiertage sind in der Regel arbeitsfrei. In Ausnahmefällen (dringende saisonale Arbeiten) können die Jugendlichen auch an diesen Tagen beschäftigt werden. Pro Woche muss mindestens ein freier Tag gewährt werden.

Den Jugendlichen ist eine Nachtruhezeit von 12 Stunden zu gewähren. Die Gastfamilien sind für das Einhalten der Ruhezeiten verantwortlich. Während der Ruhezeit müssen sich die Jugendlichen ungestört zurückziehen können.

4.5 Freizeit

Die Jugendlichen sind während ihres Einsatzes Teil der Gastfamilien. Sie verbringen ihre Freizeit grundsätzlich mit den Gastfamilien. Minderjährige, die abends oder am Wochenende ausgehen möchten, dürfen sie dies nur nach Absprache und mit Zustimmung der Inhaber der Obhutspflicht

4.6 Sackgeld

Neben freier Unterkunft und Verpflegung erhalten die Jugendlichen von den Gastfamilien ein altersabhängiges Sackgeld (Jahrgang massgebend):

CHF 12 pro Arbeitstag für 14- und 15-Jährige

CHF 16 pro Arbeitstag für 16- und 17-Jährige

CHF 20 pro Arbeitstag für 18-Jährige und älter

CHF 50 pro Arbeitstag für die Traubenernte

Arbeiten Jugendliche am An- und Abreisetag, gelten diese auch als Arbeitstage. Die Gastfamilien können die Entschädigung individuell angemessen erhöhen.

Am Ende des Einsatzes füllen die Gastfamilien ein Sackgeldformular im Vermittlungsportal aus. Die Jugendlichen können das Formular einsehen.

4.7 Unterstützung Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln

In der Schweiz wohnhafte Jugendliche erhalten für die Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse von ihrem Wohnort zum Einsatzort einen persönlichen Gutschein (zu Halbtax-Bedingungen). Die Reisekosten für im Ausland wohnhafte Jugendliche werden nicht übernommen.

5 Tätigkeiten der Jugendlichen

5.1 Aufgaben

Die Gastfamilien gestalten die Aufgaben der Jugendlichen wenn möglich nach deren Interessen, Vorkenntnissen, körperlichen Kondition und der jeweils anstehenden Arbeiten auf dem Betrieb. Die Jugendlichen müssen den Anweisungen der Gastfamilien Folge leisten. Auf einem Betrieb gibt es Risiken, welche für die Jugendlichen oftmals nicht erkennbar sind. Fühlen sich die Jugendlichen unsicher, überfordert oder müde, müssen sie dies explizit den Gastfamilien kommunizieren.

5.2 Fahren von Fahrzeugen

Das Fahren von Fahrzeugen und Maschinen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Besitzen Jugendliche den kategorienentsprechenden Führerschein, liegt es im Ermessen der Gastfamilien, das Lenken der Fahrzeuge zuzulassen. Es sollte unter deren Aufsicht erfolgen.

5.2 Traubenernte

Die Arbeit in den Weinbergen ist körperlich anstrengend und erfordert viel Durchhaltewillen. Je nach Betriebsgrösse und Ernteertrag dauert der Einsatz fünf bis zehn Tage. Über den genauen Beginn der Ernte wird aus Witterungsgründen sehr kurzfristig entschieden, weshalb die Teilnehmenden flexibel sein müssen.

5.3 Gefahren

Auf einem Bauernhof hat es Gefahren. Fühlen sich die Jugendlichen unsicher, kommunizieren sie dies den Gastfamilien. Wichtigste Regel: Augen auf, Smartphone bleibt in der Tasche.

6 Medikamente

6.1 Beschwerden / Medikamente

Allergien, physische und psychische Beschwerden oder Einnahme von Medikamenten müssen bei der Reservation angegeben werden. Diese Angaben sind nach der Vermittlung für die Gastfamilien einsehbar, damit sie bei der Gestaltung der Aufgaben der Jugendlichen darauf Rücksicht genommen werden kann.

Benötigen die Jugendlichen regelmässig Medikamente, so hat er diese selbstständig und unter vollumfänglicher Eigenverantwortung selbst vorzunehmen. Die Inhaber der Obhutspflicht informieren die Gastfamilie vor Antritt schriftlich über die einzunehmenden Medikamente, Verabreichungsintervall und allfällige Nebenwirkungen mittels des Formulars «Anwendung von Medikamenten». Die Überwachung von Nebenwirkungen bzw. des Krankheitsverlaufs obliegt den Jugendlichen bzw. den Inhabern der Obhutspflicht. Allfällige Notinterventionsmittel (z.B. Allergiepens, Notfallnummern des Hausarztes etc.) sind den Jugendlichen mitzugeben und die Gastfamilie bei dessen Handhabung zu instruieren. Die Gastfamilien können allenfalls freiwillige Hilfestellungen dazu bieten, sind jedoch kein medizinisches Fachpersonal.

Die Abgabe/Anwendung von Medikamenten durch die Gastfamilien erfordert bei Minderjährigen das Einverständnis der Inhaber der Obhutspflicht. Ausgenommen davon ist die medikamentöse Behandlung unter der Kontrolle und Verantwortung eines Arztes.

7 Versicherung

7.1 Unfall

Die Jugendlichen sind während ihres Aufenthaltes auf dem Landwirtschaftsbetrieb nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle durch die Gastfamilie zu versichern.

7.2 Krankheit

Die Versicherung gegen Krankheit ist Sache der Jugendlichen (eigene Krankenkasse). Ausländische Jugendliche benötigen eine europäische Krankenversicherungskarte und müssen diese mitbringen. Die Ausweitung des Krankenversicherungsschutz auf die Schweiz ist vor dem Einsatz sicherzustellen.

7.3 Betriebsunfälle verursacht durch Jugendliche

Schäden, welche Jugendliche während ihres Einsatzes Dritten zufügen, werden in der Regel durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebs oder die Privathaftpflichtversicherung der Jugendlichen gedeckt. In Härtefallsituationen kann AgriViva kontaktiert werden.

8 Reservation

Die Reservation erfolgt online im Vermittlungsportal, spätestens 5 Arbeitstage vor dem gewünschten Einsatzdatum. Kurzfristige Reservationen werden nur telefonisch entgegengenommen.

Reservationen von Jugendlichen mit Status F, S oder N sind mindestens 14 Tage vor dem Einsatz einzureichen, da AgriViva beim zuständigen Amt eine Meldebestätigung für den Einsatz ein holen muss. Bei kurzfristigen Reservationen ist die zuständige Vermittlungsstelle telefonisch zu kontaktieren.

Die Reservation kann erst nach bestätigter Zahlung der Gebühren abgeschlossen werden.

Minderjährige benötigen eine explizite Bestätigung der Inhaber der Obhutspflicht, damit die Reservation gültig abgeschlossen werden kann.

Die Vermittlungsstelle prüft die Reservation und führt mit den Jugendlichen ein persönliches Gespräch. Sofern seitens der Jugendlichen und der Gastfamilien die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bestätigung der Vermittlung.

Die Jugendlichen müssen sich innerhalb von 14 Tagen ab Bestätigung der Reservation telefonisch bei der zuständigen Vermittlungsstelle melden. Ansonsten verwirkt die Reservation und der Einsatzplatz wird wieder freigegeben. Die Reservationsgebühr wird nicht rückerstattet.

AgriViva gewährt keine Vermittlungsgarantie. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat AgriViva das Recht, eine Umplatzierung vorzunehmen oder eine Reservation zu annullieren.

9 Gebühren

Die Reservationsgebühr beträgt CHF 45.- und ist bei der Reservation online zu bezahlen Die Gebühren beinhalten einen Ersatzeinsatzplatz, sollte der reservierte Einsatzplatz nicht verfügbar sein.

Die Gebühren sind ein Beitrag für die Nutzung des Vermittlungsportals, die Beratung und Betreuung vor und während dem Einsatz, Abklärung der Eignung des gewählten Betriebs, den Betrieb der Notfall-Nummer und an die allgemeinen Betriebskosten.

Nach erfolgter Zahlung wird einen Zahlungsbeleg an die hinterlegte Mailadresse gesendet.

Sollte die Onlinezahlung nicht klappen oder nicht möglich sein, ist die Geschäftsstelle zu kontaktieren (info@agriviva.ch, Telefon: +41 52 264 00 30).

Die Reservationsgebühr wird nur zurückerstattet, wenn AgriViva wider den Willen der Jugendlichen eine Vermittlung annullieren muss und keinen Ersatzplatz anbieten kann.

10 Einsatz

10.1 Vorbereitung

Die Jugendlichen verpflichten sich, spätestens eine Woche vor dem Einsatz telefonisch mit den Gastfamilien Kontakt aufzunehmen, um die Ankunftszeit, die Arbeitskleidung, spezielle Ernährungsbedürfnisse und dergleichen zu besprechen (siehe Guide). Die Jugendliche bzw. die Inhaber der Obhutspflicht haben diesen Guide gelesen und erklären sich damit einverstanden. Der Guide ist integrierender Bestandteil dieser Vermittlungsvereinbarung.

Jugendliche und die Inhaber der Obhutspflicht können auf Anmeldung die Gastfamilie vorgängig besuchen.

10.2 Abbruch

Die Gastfamilien haben das Recht, einen Einsatz abzubrechen, wenn die Fortführung des Arbeitseinsatzes nicht zumutbar ist. Auch AgriViva hat das Recht, den Einsatz abbrechen zu lassen, wenn wesentliche Faktoren bei der Anmeldung nicht bekannt gegeben wurden (z.B. starke Allergien, gesundheitliche Beschwerden, Einnahme von Medikamenten, Sucht) und dadurch der Aufenthalt für die Gastfamilien nicht tragbar ist.

Erkranken Teilnehmende für länger als zwei Tage, endet der AgriViva-Einsatz automatisch. Die Jugendlichen kehren nach Hause zurück. Allfällige Mehrkosten, die aus dem Einsatzabbruch entstehen, tragen die Jugendlichen.

Die Jugendlichen haben das Recht, nach einem Gespräch mit der Gastfamilie und nach Rücksprache mit Agriviva den Einsatz abzubrechen, sofern die Weiterführung für die Jugendlichen nicht zumutbar ist.

Einsatzabbrüche sind immer persönlich und mündlich zu begründen. Die Parteien schenken einander offenes Gehör. Sie sollen im Guten auseinandergehen.

Bei minderjährigen Jugendlichen müssen die Kontaktpersonen während des gesamten Einsatzes telefonisch erreichbar und in der Lage sein, die Jugendlichen kurzfristig abzuholen (zB bei Krankheit).

11 Dienstleistungen von AgriViva

11.1 Vermittlungsportal

AgriViva betreibt das Vermittlungsportal, auf welchem die Gastfamilien ihre Angebote (Einsatzplätze) öffentlich publizieren und die Jugendliche Einsatzplätze suchen, speichern und reservieren können.

11.2 Beratung

Die Vermittlungsstellen beraten und begleiten die Gastfamilien und Jugendlichen vor und während dem Einsatz.

11.3 Meldungen / Bewilligungen

AgriViva beschafft die gesetzlich notwendigen Bewilligungen und Bestätigungen für ausländische Jugendliche mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland.

11.4 Notfall-Telefon

AgriViva betreibt ein Notfall-Telefon von Montag bis Freitag ausserhalb der Bürozeiten bis 21.00 und am Wochenende ganztags bis 20:00.

11.5 Unfälle / Schäden

AgriViva berät und unterstützt administrativ bei der Abwicklung von Unfällen und Schäden, welche die Jugendlichen während dem Einsatz verursacht haben.

11.6 Einsatzbestätigung

Nach Beendigung des Einsatzes erhalten die Jugendlichen eine Einsatzbestätigung.

12 Datenschutz

Mit der Reservation erklären sich die Jugendlichen bzw. die Inhaber der Obhutspflicht einverstanden, dass AgriViva nach erfolgter Vermittlungsbestätigung die für den Einsatz notwendigen persönlichen und medizinischen Daten der Jugendlichen den Gastfamilien zugänglich machen kann.

Während des Einsatzes sind die Jugendlichen Teil der Gastfamilien. Sie werden allenfalls Privates und Vertrauliches erfahren, sehen, hören oder lesen über die Familie. Das Teilen dieser Informationen mit Dritten, Freunden oder auf den Sozialen Medien ist untersagt.

Erstellen Jugendliche Fotos der Gastfamilien oder von Dritten, benötigen sie deren Einverständnis, insbesondere wenn die Gastfamilien erkennbar sind. Dasselbe gilt für die Publizierung der Fotos in den Sozialen Medien oder auf Webseiten.

Nach Abschluss des Einsatzes werden die persönlichen Informationen der Jugendlichen gemäss Datenschutzgesetz unwiderruflich zu löschen.

Mit der Registrierung bestätigen die Jugendlichen bzw. die Inhaber der Obhutspflicht die Datenschutzerklärung von AgriViva zur Kenntnis genommen zu haben.

13 Kontakt

Die Vermittlungsstellen sind bäuerlichen Organisationen und kantonalen Verwaltungen angegliedert. Die für den Kanton des Betriebs zuständige Vermittlungsstelle ist Ansprechpartnerin für alle Belange rund um den AgriViva-Einsatz.

AgriViva Geschäftsstelle
Archstrasse 2
8400 Winterthur
+41 52 264 00 30
info@agriviva.ch
www.agriviva.ch

14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen nicht.

Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen, Regelungsgehalte in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in diesen Teilnahmebedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen hinzuwirken, die den Regelungen am nächsten kommen, die die Vertragsschliessenden nach Sinn und Zweck dieser Teilnahmebedingen bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

15 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Der Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Winterthur. Es ist Schweizer Recht anwendbar.

16 Integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung

Folgende Dokumente sind integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung:

a) Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer, Seco Handbuch

b) Guide

c) Formular «Anwendung von Medikamenten»

d) Datenschutzerklärung