1 Zweck der Teilnahmebedingungen
Die Teilnahmebedingungen für Bauernfamilien (Teilnahmebedingungen) beinhalten die Rechte und Pflichten der AgriViva-Bauerfamilien (Gastfamilien, Arbeitgeber) und der Vermittlerin AgriViva (AgriViva). AgriViva vermittelt jungen Menschen (Arbeitnehmende) einen Einsatzplatz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb (Betrieb). Mit der Anmeldung als Gastfamilie akzeptieren die Betriebe die Teilnahmebedingungen und Richtlinien als verbindlich. Die auf der AgriViva-Webseite publizierte Version der Teilnamebedingungen gilt als die jeweils gültige Fassung. Die Teilnehmenden werden über Änderungen der Teilnahmebedingungen informiert.
2 Ziel des AgriViva-Einsatzes
Ein AgriViva-Einsatz ist eine Mischung zwischen Mitarbeit, Wissensvermittlung in Bezug auf Lebensmittelproduktion, Sammeln von Lebenserfahrung, Kennenlernen und Eintauchen in andere Familien und Lebensformen. Die Jugendlichen sammeln erste Arbeitserfahrung im geschützten Umfeld eines Betriebs. Gastfamilien ermöglichen jungen Menschen einen authentischen Einblick in die Arbeit und das Leben auf einem Bauernbetrieb und in die Herausforderungen der einheimischen Landwirtschaft (siehe Guide).
3 Voraussetzungen für die Teilnahme
3.1 Freude am Umgang mit Jugendlichen
Gastfamilien haben Freude, ihren Betrieb und die Landwirtschaft jungen Menschen näherzubringen. Gastfamilien schätzen die Zusammenarbeit mit Jugendlichen und sind neugierig, ihre Lebensweise und ihre Kultur kennenzulernen. Das Zusammenarbeiten mit Jugendlichen verläuft nicht immer optimal. Gastfamilien sind bereit und verfügen über die notwendigen Kompetenzen, allfällige Konflikte aufzufangen, situationsgerecht und verständnisvoll zu reagieren und mit den jungen Personen einvernehmliche und nachhaltige Lösungen zu finden.
3.2 Zeit und Ansprechperson
Gastfamilien sind zeitlich flexibel, um die Jugendlichen in die alltäglichen Arbeiten ihres Bauernbetriebs einzuführen und um sie nach Bedarf bei der Ausführung der ihnen zuteilten Aufgaben zu begleiten. Eine Ansprechperson ist immer auf dem Betrieb anwesend, insbesondere, wenn die Jugendlichen minderjährig sind.
3.3 Geeignete Aufgaben
Die Gastfamilien klären beim Willkommensgespräch mit den Jugendlichen deren Interessen, Kompetenzen und physische Kondition ab und legen die zugeteilten Aufgaben im gemeinsamen Gespräch fest. AgriViva-Jugendliche führen manuelle Aufgaben aus. Die Aufgaben der Jugendlichen sollen abwechslungsreich gestaltet werden. AgriViva-Jugendliche benötigen Austausch und arbeiten optimalerweise im Team.
Das Bedienen und Fahren von Maschinen ohne Aufsicht sind nicht erlaubt. Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen in der alleinigen Verantwortung und Haftung des Betriebs.
Die jungen Menschen sind keine Arbeitskräfte. AgriViva-Jugendliche sind unterstützend tätig. Sie ersetzen nicht fehlendes oder ausgefallenes Personal.
3.4 Einsatzplätze
Gastfamilien bestimmen frei, wann und wie viele Einsatzplätze sie zur Verfügung stellen wollen und können. Öffentlich publizierte Einsatzplätze sind verpflichtend.
Die Gastfamilien bewirtschaften ihre Daten im Profil über ein Login eigenständig und halten Ihre Daten und Bilder sowie die angebotenen Einsatzplätze aktuell. Die Gastfamilien verfügen über die notwendigen Nutzungs- und geistigen Eigentumsrechte an den publizierten Bildern.
3.5 Unterkunft
Die Jugendlichen benötigen ein eigenes Zimmer, wohin sie sich zurückziehen können. Unterkünfte wie Zelt, Wohnwagen, Camper und Schlafgelegenheiten in gemeinsamen Aufenthaltsräumen sind unzulässig.
Auf Alpen sind geteilte Schlafplätze möglich, müssen aber gut beschrieben sein im Angebot.
3.6 Lebensmittelproduktion für Dritte
Gastfamilien produzieren Lebensmittel für den Verkauf und verstehen sich als Teil der Schweizer Landwirtschaft. Reine Selbstversorgungsbetriebe sind nicht zugelassen.
4 Bedingungen zum AgriViva-Einsatz
4.1 Alter der Jugendlichen
Für Jugendliche mit Wohnsitz in der Schweiz und Auslandschweizer:innen gilt das Mindestalter von 14 Jahren (Jahrgang massgebend). Für Einsätze in einer anderen Sprachregion beträgt das Mindestalter 16 Jahre (Jahrgang massgebend).
Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland müssen EU/EFTA Bürger:innen und 16 Jahre (Jahrgang massgebend) alt sein.
Ein Einsatz ist maximal bis zum 25. Geburtstag möglich.
4.2 Dauer
Ein Einsatz beginnt in der Regel am Montag und dauert mindestens 6 Tage. Pro Kalenderjahr sind gesamthaft maximal 8 Wochen Einsatzdauer pro Jugendlicher:m möglich. In den Monaten Juli und August und ganzjährig bei Einsätzen in anderen Sprachregionen beträgt die Mindestdauer 12 Tage.
4.3 Willkommensgespräch
Die Bezugspersonen führen nach Ankunft der Jugendlichen ein Willkommensgespräch. In diesem Gespräch lernen sich die Beteiligten näher kennen und besprechen den Ablauf des Einsatzes. AgriViva stellt den Gastfamilien einen Guide zur Verfügung. Der Guide ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung.
4.4 Arbeitsrecht
Ein AgriViva-Einsatz untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 319-362 OR) und den Bestimmungen der kantonalen Normalarbeitsverträge (Verweis Art. 359 OR). Gastfamilien haben den Status eines Arbeitgebers, AgriViva-Jugendliche denjenigen von (minderjährigen) Arbeitsnehmenden.
Die den Jugendlichen zugewiesenen Aufgaben müssen ihren Kompetenzen und Fähigkeiten entsprechend gestaltet werden. Es gelten die Bestimmungen zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer. Jugendlichen unter 15 Jahren dürfen gemäss der Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz – Jugendschutz (Art. 8) nur leichte Arbeiten zugewiesen werden. Aufgaben, welche die physische oder psychische Gesundheit der Jugendlichen schädigen könnten, sind untersagt. Die Verordnung ist integrierender Bestandteil der Teilnahmebedingungen.
Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für Lehrverhältnisse sind nicht auf AgriViva-Einsätze anwendbar.
4.5 Arbeits- und Ruhezeiten
Das Gesetz sieht folgenden maximalen wöchentlichen Arbeitszeiten vor:
40 Stunden für 14- 17-Jährige.
Ab 18 Jahren gilt der kantonale Normarbeitsvertrag für landw. Tätigkeiten (sofern Spezialvertrag vorhanden).
Sonn- und Feiertage sind in der Regel arbeitsfrei. In Ausnahmefällen (dringende saisonale Arbeiten) können die Jugendlichen auch an diesen Tagen beschäftigt werden. Pro Woche muss mindestens ein freier Tag gewährt werden.
Den Jugendlichen ist eine Nachtruhezeit von 12 Stunden zu gewähren. Die Gastfamilie ist für das Einhalten der Ruhezeiten verantwortlich. Während der Ruhezeit müssen sich die Jugendlichen ungestört zurückziehen können.
4.6 Bewilligungen und Meldepflicht Arbeitsverhältnis
Der AgriViva-Einsatz untersteht der Meldepflicht.
Diese gilt für EU/EFTA Staatsbürger:innen mit Wohnsitz im EU/EFTA Raum (Ausnahme Auslandschweizer:innen) und Arbeitnehmende ohne EU/EFTA Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz in der Schweiz.
EU/EFTA Staatsbürger:innen mit Wohnsitz im EU/EFTA Raum (Ausnahme Auslandschweizer:innen) dürfen max. 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten und benötigen einen gültigen Pass/ID.
Arbeitnehmende ohne Schweizer Staatsbürgerschaft und mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen einen gültigen Pass/ID und eine gültige Aufenthaltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit, C, G, F, N oder S.
Ein Einsatz ohne bestätigte Meldung ist rechtswidrig und vom Betrieb vollumfänglich zu verantworten.
4.7 Sackgeld
Neben freier Unterkunft und Verpflegung erhalten die Jugendlichen vom Betrieb ein altersabhängiges Sackgeld (Jahrgang massgebend):
CHF 12 pro Arbeitstag für 14- und 15-Jährige
CHF 16 pro Arbeitstag für 16- und 17-Jährige
CHF 20 pro Arbeitstag für 18-Jährige und Ältere
CHF 50 pro Arbeitstag für die Traubenernte
Arbeiten Jugendliche am An- und Abreisetag, gelten diese auch als Arbeitstage. Die Gastfamilien können die Entschädigung individuell angemessen erhöhen.
Der Betrieb füllt das Abschlussformular im System aus. Dieses Formular dient als Beleg für die Lohndeklarationen gegenüber AHV und den Versicherungen sowie für die Abrechnung der Vermittlungsgebühren.
4.8 Sozialversicherungen
Jugendliche sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. D.h. wenn sie im Einsatzjahr 18 Jahre alt werden oder sind und mit dem Sackgeld inkl. Kost und Logis (im Gegenwert von CHF 33/Tag) über der Grenze des geringfügigen Einkommens (CHF 2’500.-) gelangen, sind die Gastfamilien verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
4.9 Quellensteuer
Die Jugendlichen aus dem Ausland unterstehen der Quellensteuerpflicht und sind von den Gastfamilien zu deklarieren.
Für die Einsätze in den Kantonen Zürich und Wallis macht die Geschäftsstelle eine globale Meldung. Vom Amt des Kantons Appenzell Ausserrhoden liegt eine Bestätigung vor, dass keine Quellensteuer anfällt. Der Einsatz muss aber von den Gastfamilien gemeldet werden.
Die Jugendlichen sind während ihres Aufenthaltes auf dem Betrieb für Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) durch den AgriViva-Betrieb zu versichern. Teilnehmende Betriebe sind verpflichtet eine Unfallversicherung für familienexterne Mitarbeitende abzuschliessen. Sofern die Gastfamilien keine familienfremden Arbeitnehmenden (inkl. der AgriViva-Teilnehmende) beschäftigen, die pro Jahr mehr als CHF 2’500.- verdienen, ist ein Versicherungsvertrag gesetzlich nicht zwingend. Kommt es dann zu einem Schadenfall, werden die Leistungen über die Ersatzkasse-UVG vergütet und die Ersatzprämie von der Ersatzkasse UVG rückwirkend den Gastfamilien in Rechnung gestellt.
Beschäftigen Gastfamilien familienfremde Arbeitnehmende (inkl. AgriViva-Teilnehmende) mit einem Jahreslohn über CHF 2’500.-, muss der Betrieb über eine Unfallversicherung gemäss UVG verfügen.
4.11 Krankheit
Für Krankheitsfälle sind die Jugendlichen bei ihrer privaten Krankenkasse versichert.
4.12 Haftpflichtversicherung
Ein AgriViva-Betrieb benötigt eine Betriebshaftpflichtversicherung, damit Schäden, welche die Teilnehmenden während ihres Einsatzes Dritten zufügen, gedeckt sind. Je nach Sachverhalt deckt auch die Privathaftpflichtversicherung der Jugendlichen den Schaden. In Härtefallsituationen kann AgriViva kontaktiert werden.
4.13 Sicherheit auf dem Hof
Die Gastfamilien sind für die Sicherheit auf dem Bauernhof zuständig und verantwortlich. Die Broschüre „3a Prävention“ der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL, www.info.bul.ch) hilft, Gefahren auf dem Betrieb zu erkennen und zu minimieren. Die Broschüre wird beim ersten Hofbesuch den Gastfamilien ausgehändigt und ist integrierender Vertragsbestandteil.
4.14 Allergien, Medikamente, gesundheitliche Beschwerden
Haben Jugendliche Allergien, physische oder psychische Beschwerden oder nehmen regelmässig Medikamente ein, nehmen die Gastfamilien bei der Gestaltung des Einsatzes darauf angemessen Rücksicht.
Benötigen Jugendliche regelmässig Medikamente, so haben sie diese selbstständig und unter vollumfänglicher Eigenverantwortung selbst einzunehmen. Die Inhaber der Obhutspflicht informieren die Gastfamilien schriftlich über die einzunehmenden Medikamente, Verabreichungsintervall und allfällige Nebenwirkungen. Die Überwachung von Nebenwirkungen bzw. des Krankheitsverlaufs obliegt den Jugendlichen bzw. den Inhabern der Obhutspflicht. Allfällige Notinterventionsmittel (z.B. Allergiepens, Notfallnummern des Hausarztes etc.) bringen die Jugendlichen mit. Bei Bedarf können die Inhaber der Obhutspflicht die Gastfamilien für dessen Handhabung instruieren. Die Gastfamilien können allenfalls freiwillige Hilfestellungen dazu bieten, sind jedoch kein medizinisches Fachpersonal.
Die Abgabe/Anwendung von Medikamenten durch die Gastfamilien erfordert bei Minderjährigen das Einverständnis der Inhaber der Obhutspflicht. Ausgenommen davon ist die medikamentöse Behandlung unter der Kontrolle und Verantwortung eines Arztes.
4.15 Freizeit
Die Jugendlichen sind während ihres Einsatzes ein Teil der Gastfamilien. Sie verbringen ihre Freizeit grundsätzlich mit den Gastfamilien. Minderjährige, die abends oder am Wochenende ausgehen möchten, dürfen dies nur nach Absprache mit den Inhabern der Obhutspflicht.
4.16 Vermittlungsgebühren
Pro Vermittlung fällt eine von der Anzahl Arbeitstagen abhängige Gebühr zugunsten von AgriViva an:
bis 7 Arbeitstage: CHF 15.00
8 bis 21 Arbeitstage: CHF 30.00
22 bis 28 Arbeitstage: CHF 40.00
29 bis 35 Arbeitstage: CHF 50.00
36 bis 42 Arbeitstage: CHF 60.00
43 bis 49 Arbeitstage: CHF 70.00
ab 50 Arbeitstagen: CHF 80.00
Vermittlungen an Bauernfamilien ausserhalb des AgriViva Netzwerks bezahlen eine Pauschale von CHF 30.00.
AgriViva stellt Ende Saison Rechnung über alle Vermittlungen des laufenden Jahres.
Vereinsmitglieder von AgriViva erhalten eine Ermässigung (vgl. Vereinsmitgliedschaft).
4.17 Direktanfragen an Gastfamilien
Direktanfragen von Jugendlichen, welche Gastfamilien auf der AgriViva Webseite entdeckt haben, müssen zur Bearbeitung an AgriViva weitergeleitet werden. Einsätze, welche nicht über das Vermittlungsportal abgewickelt werden, gelten nicht als AgriViva-Einsatz. Jegliche Verantwortung und Haftung bei solchen nicht durch die AgriViva vermittelten Einsätzen wird vollumfänglich abgelehnt.
4.18 Sexuelle Grenzverletzungen und Übergriffe
Während eines AgriViva-Einsatzes kommen die unterschiedlichsten jungen Menschen auf den Hof. Viele befinden sich in der Pubertät. Menschen, die sich für Jugendliche engagieren, leisten einen wichtigen Beitrag an deren gesunde Entwicklung und Reifung und sind von den Jugendlichen geschätzte Ansprechpersonen. Der Familienanschluss während des AgriViva-Einsatzes fördert den guten Kontakt zwischen den Gastfamilien und den Jugendlichen.
Die Gastfamilien sind sich ihrer Verantwortung zum Schutz von Jugendlichen vor sexueller Belästigung und Ausbeutung bewusst. Zu beachten gilt, dass bereits zweideutige Bemerkungen mit sexistischem Inhalt als sexuelle Belästigung gelten.
Die Jugendlichen unterstehen dem Kinder- und Jugendschutz.
4.19 Diskriminierung und Rassismus
Die Gastfamilien pflegen mit den AgriViva Jugendlichen einen respektvollen, fairen und diskriminierungsfreien Umgang. Wertende Äusserungen über Herkunft, Ethnien, Geschlecht, Hautfarbe, Körperbau, sexuelle Orientierungen, Religion oder Weltanschauungen der Jugendlichen oder Dritten gehören nicht in den AgriViva Alltag. Insbesondere achten die Gastfamilien auf Kinder und Jugendlichen gerechte Wortwahl.
4.20 Abbruch eines Einsatzes
Die Gastfamilien haben das Recht, einen Einsatz abzubrechen, wenn eine Fortführung unzumutbar ist. AgriViva hat das Recht, den Einsatz abbrechen zu lassen, wenn wesentliche Faktoren bei der Anmeldung nicht bekannt gegeben wurden (z.B. starke Allergien, gesundheitliche Beschwerden, Einnahme von Medikamenten, Sucht) und dadurch der Aufenthalt für die Gastfamilien unzumutbar ist.
Erkranken Teilnehmende für länger als zwei Tage, endet der AgriViva-Einsatz automatisch. Die Jugendlichen kehren nach Hause zurück. Allfällige Mehrkosten, die aus dem Einsatzabbruch entstehen, tragen die Jugendlichen bzw. die Inhaber des Sorgerechts.
Die Jugendlichen haben das Recht, nach einem Gespräch mit der Gastfamilie und nach Rücksprache mit AgriViva den Einsatz vorzeitig abzubrechen, sofern die Weiterführung für die Jugendlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder infolge gewichtiger Gründe nicht mehr zumutbar ist.
Einsatzabbrüche sind immer persönlich und mündlich zu begründen. Die Parteien schenken einander offenes Gehör. Ziel ist es, dass die Parteien im Guten auseinandergehen.
4.21 Beendigung der Zusammenarbeit mit AgriViva
Die teilnehmenden Betriebe wie auch AgriViva sind berechtigt, die gegenseitige Zusammenarbeit jederzeit und ohne Kündigungsfrist aufzulösen.
4.22 Datenschutz
Mit der Anmeldung erklären sich die Gastfamilien einverstanden, dass AgriViva die für einen Einsatz notwendigen Angaben zum Betrieb, den Personen auf dem Betrieb und zu den Aufgabenbereichen auf dem Vermittlungsportal veröffentlichen kann. Im Zusammenhang mit der Anmeldung als Gastfamilien ist AgriViva ist berechtigt, bei Dritten (z.B. bäuerlichen Organisationen) Referenzen über die neuen Gastfamilien einzuholen.
Erstellen Gastfamilien Fotos der Jugendlichen, benötigen sie deren Einverständnis, insbesondere wenn die Jugendlichen erkennbar sind. Dasselbe gilt für die Publizierung der Fotos in den Sozialen Medien oder auf Webseiten.
Nach Abschluss des Einsatzes und den Lohn- und Sozialversicherungsdeklarationen löschen die Gastfamilien die Daten der Jugendlichen unwiderruflich.
Mit der Anmeldung bestätigen die Gastfamilien die Kenntnisnahme der AgriViva Datenschutzerklärung. Die Gastfamilien erlauben AgriViva, ihre Daten im Zusammenhang mit den Vermittlungen zu speichern und zu bearbeiten.
4.23 Vereinsmitgliedschaft
Eine Vereinsmitgliedschaft ist freiwillig, aber sehr willkommen! Mitglieder profitieren von 15 % Reduktion auf den Vermittlungsgebühren bis maximal CHF 50 pro Jahr.
5 Dienstleistungen von AgriViva
5.1 Vermittlungsportal
AgriViva betreibt das Vermittlungsportal, auf welchem die Gastfamilien ihre Einsatzplätze für Jugendliche öffentlich publizieren können. Die Nutzung der Plattform ist für die teilnehmenden Bauernfamilien kostenlos.
5.2 Beratung
Die Vermittlungsstellen beraten und begleiten die Gastfamilien und Jugendlichen vor und während dem Einsatz. AgriViva führt nach der Reservation eines Einsatzplatzes mit den Jugendlichen ein persönliches Gespräch, prüft deren Eignung für den angebotenen Einsatzplatz und nimmt mit der Wahlgastfamilie Rücksprache.
5.3 Meldungen/Bewilligungen
AgriViva beschafft (für den Betrieb) die gesetzlich notwendigen Bewilligungen und Bestätigungen für ausländische Jugendliche mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland.
5.4 Unfälle/Schäden
AgriViva berät und unterstützt die Gastfamilien administrativ bei der Abwicklung von Unfällen und Schäden, welche Jugendliche während dem Einsatz verursacht haben.
6 Kontakt
Die Vermittlungsstellen sind bäuerlichen Organisationen und kantonalen Verwaltungen angegliedert. Die für den Kanton des Betriebs zuständige Vermittlungsstelle ist Ansprechpartnerin für alle Belange rund um den AgriViva-Einsatz.
AgriViva
Archstrasse 2
8400 Winterthur
+41 52 264 00 30
info@agriviva.ch
www.agriviva.ch
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen, Regelungsgehalte in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen hinzuwirken, die den Regelungen am nächsten kommen, die die Vertragsschliessenden nach Sinn und Zweck dieses Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
8 Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Der Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Winterthur. Es ist Schweizer Recht anwendbar.
8 Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Folgende Dokumente sind integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung:
a) Guide
b) Sicherheitsanforderungen BUL (wird zugestellt oder ausgehändigt)